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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 21a. Ergänzungslieferung

2021

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 66 EStG — Lohnsteuertarif

Doralt

Aktuelle Hinweise

(21. Lieferung, Stand )

1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

In § 66 Abs 1 lautet der zweite Satz:

„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 und 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“

In-Kraft-Treten:

§ 66 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):

Der Familienbonus Plus soll in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können und ist dementsprechend bei der Berechnung des Lohnsteuertarifes zu ergänzen. Dies gilt nicht für die 90 %-Aufteilung gemäß § 124b Z 337.

2. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)

In § 66...

Einkommensteuergesetz

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