Einkommensteuergesetz
2021
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§ 2 EStG — Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 2 Abs 2 wird die Wortfolge „der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a“ durch die Wortfolge „des Freibetrags nach § 105“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 2 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Aufgrund des Entfalls des Kinderfreibetrages ist weiters der Verweis auf § 106a in § 2 Abs. 2 zu streichen.
Verordnungen
Verordnungen zu § 2:
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Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
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BGBl 1997/734, abgedruckt in Tz 177/3.
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LiebhabereiVO
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BGBl 1993/33 idF BGBl II 1999/15, abgedruckt vor Tz 301.
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BGBl II 2000/418, abgedruckt in Tz 5... |