Einkommensteuergesetz
2021
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§ 27a EStG — Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
In § 27a Abs 6 wird der Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 27a Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR XXVI. GP):
Nach § 27a Abs 6 gelten die Regelungen betreffend den Sondersteuersatz auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören. Die Bestimmung soll nur betriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassen und daher im Sinne der Verwaltungspraxis auf Einkünfte gemäß auf § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 eingeschränkt werden.
(20. Lieferung, Stand )
Änderung der Kapitalmaßnahmen-VO (BGBl II 2017/115)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO) geändert wird
Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988, wird verordn...