Einkommensteuergesetz
2021
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§ 27 EStG — Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 27 Abs 6 Z 1 lit a entfällt in beiden Sätzen jeweils die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
In-Kraft-Treten:
§ 27 Abs 6 Z 1 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“ in den §§ 6 Z 6 lit c und d und 102 Abs 1 Z 3 soll gestrichen werden, weil mit sämtlichen Staaten der EU sowie des EWR eine derartige Amts- und Vollstreckungshilfe besteht; deshalb ist es nicht notwendig, diese Voraussetzung explizit zu nennen.
2. Änderung des Immobilien-InvestmentfondsG und des InvestmentfondsG durch BGBl I 2018/67
1. § 40 ImmoInvFG wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 Z 3 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichte...