Einkommensteuergesetz
2021
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§ 22 EStG — Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
§ 22 Z 1 lit b wird wie folgt geändert:
a) Im dritten Teilstrich wird die Wortfolge „und Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „,Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.
b) Im letzten Satz wird am Ende die Wortfolge samt Satzzeichen „ ‚ sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR XXVI. GP):
In § 22 Z 1 soll einerseits die nicht mehr aktuelle Berufsbezeichnung von Wirtschaftstreuhänder auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geändert werden, was aber zu keiner inhaltlichen Änderung führt.
Andererseits soll ein Verweis auf freiberufliche Vertretungsärzte aufgenommen werden, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen. Durch die Neuregelung soll gesetzl...