Einkommensteuergesetz
2021
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§ 16 EStG — Werbungskosten
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
1. Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)
In § 16 Abs 1 Z 8 wird nach lit d folgende lit e angefügt:
„e) Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
In-Kraft-Treten:
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e in der Fassung BGBl I 2020/96 ist erstmalig auf nach dem angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden (§ 124b Z 357).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 287 BlgNR XXVII. GP):
Als konjunkturfördernde Maßnahme soll in § 16 Abs 8 lit e für Gebäude, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der lit. d (4,5%), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (...