Einkommensteuergesetz
2021
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§ 13 EStG — Geringwertige Wirtschaftsgüter
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
In § 13 wird der Betrag „400“ durch den Betrag „800“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 13 in der Fassung BGBl I 2019/103 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 124b Z 342).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR XXVI. GP):
In § 13 soll die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 400 Euro auf 800 Euro angehoben werden, weil die Grenze von 400 Euro schon seit knapp 40 Jahren besteht. Durch die Erhöhung werden Investitionsanreize geschaffen, weil Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel bis zu 800 Euro sofort absetzbar sind. Darüber hinaus führt sie zu einer Vereinfachung, weil künftig für mehrere Wirtschaftsgüter die Verteilung des Aufwandes über mehrere Jahre und das Führen eines Anlagenverzeichnisses entfällt.
Die Regelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem beginnen.
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