Einkommensteuergesetz
2021
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§ 12 EStG — Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Hälfte“ der Prozentsatz „70 %“ und an die Stelle des Wortes „kann“ das Wort „können“.
b) In Abs 9 wird nach dem Verweis „Abs. 5“ die Wortfolge „und des Abs. 7“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/96 ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem aufgedeckt werden (§ 124b Z 358).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 287 BlgNR XXVII. GP):
Forstwirte leiden immer mehr unter Kalamitätsereignissen (insb. Borkenkäfer, Stürme). Um eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf von Kalamitätsholz aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, können die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserven verwendet werden. Dieser Anteil soll nun auf 70 % erhöht werden. Um die Möglichkeit der Übertragung praxistauglich zu erweitern, wir...