Einkommensteuergesetz
2021
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§ 126 EStG — Vollziehung
§ 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
3. gegenstandlos
4. hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Novellen:
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BGBl 1992/448 | § 126 Z 3, ab , eingefügt. |
BGBl I 2002/132 (2. AbgÄG) | § 126 Z 6, ab , eingefügt. |