Einkommensteuergesetz
2021
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§ 6 EStG — Bewertung
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
In § 6 Z 2 lit a lautet der vorletzte Satz:
„Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 zulässig.“
In-Kraft-Treten:
§ 6 Z 2 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3 ist erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Dabei darf eine pauschale Forderungswertberichtigung auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem enden. Die zu berücksichtigenden Wertberichtigungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen (§ 124b Z 372).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Abänderungsantrag (AA/99 BlgNR XXVII. GP):
Das bisher in § 6 Z 2 lit a vorletzter Satz normierte generelle Verbot der pauschalen Wertberichtigung für Forderungen soll aufgegeben werden. Aufgrund der COVID-19-Krise hat die Thematik der Forderungswertberichtigung für Unternehmen zusätzlich an Bede...