Einkommensteuergesetz
2021
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§ 124b Z 369 EStG
Übersicht
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Kommentar
1. Allgemeines
Auf Grund der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie soll für grds als Betriebs- oder Sonderausgaben abziehbare Spenden bei den Veranlagungen 2020 und 2021 nicht zwingend die jahresbezogene 10%-Grenze, sondern die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw dem jeweiligen Veranlagungsjahr gelten.
Diese gesetzliche Änderung wurde parlamentarisch mittels Initiativantrag am eingebracht, die parlamentarische Beschlussfassung ist für Dezember 2020 geplant.
2. Spenden
Grds sind freigiebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken an begünstigte Einrichtungen (§ 4a), Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen (§ 4b) und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c) mit 10% des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 18 Abs 1 Z 7 bis 9; bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt.
3. Ausnahmeregelung
Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelte...