Einkommensteuergesetz
2021
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§ 5 EStG — Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden
Aktuelle Hinweise
(16. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
§ 5 Abs 1 zweiter Satz lautet:
„Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.“
In-Kraft-Treten:
§ 5 Abs 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22 ist letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden (§ 124b Z 212).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1680 BlgNR XXIV. GP):
Keine Änderung soll für die Möglichkeit der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens eintreten. Da weiterhin nur im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig sein soll, wurde dies unmittelbar in dieser Bestimmung verankert. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart als nach § 5 Abs 1 kommt es immer zu einer Entnahme des gewillkürten Betriebsvermögens.
(13. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BudBG 2009; BGBl I 2009/52)
In § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „die nach § 189 UGB der Pflicht zu Rechnungslegung unte...