Einkommensteuergesetz
2021
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§ 112a EStG
§ 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.
Novelle:
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BGBl 1993/818 (StRefG 1993) | § 112a, ab 1994, geändert. |
Siehe dazu § 103 Tz 1 und 14.