Einkommensteuergesetz
2021
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§ 108h EStG — Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
In § 108h Abs 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.
In-Kraft-Treten:
§ 108h Abs 1 Z 2 in der Fassung BGBl I 2021/3 ist erstmalig nach dem (Tag der Kundmachung im BGBl) anzuwenden.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):
Die Aktienquote in der Zukunftsvorsorge wird durch eine Durchschnittsbetrachtung ermittelt. Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall (sog. Passives Unterschreiten) ist eine Nachbeschaffung innerhalb der ersten beiden Monate des folgenden Geschäftsjahres vorgesehen. Bei einem Verfall der Börsenwerte sind demnach die Produktanbieter zur Nachbeschaffung verpflichtet.
Bisher war vorgesehen, dass diese Nachbeschaffung bzw. Aufstockung für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen ist. Diese Regelung war in früheren Zeiten, als es noch eine Obergrenze für Veranlagungen in Aktien gab, durchaus sinnvoll. Nunmehr soll dieser Satz aber gestrichen werden, denn di...