Einkommensteuergesetz
2021
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§ 108e EStG — Befristete Investitionszuwachsprämie
Hinweise
(8. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Wachstums- und Standortgesetz 2003 (BGBl I 2003/133)
In § 108e Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.“
In-Kraft-Treten:
§ 108e Abs 3 in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden (§ 124b Z 93).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (313 BlgNR XXII. GP):
Zur weiteren Ankurbelung der Investitionstätigkeit wird die befristete steuerliche Förderung von Investitionszuwächsen in Form der Investitionszuwachsprämie von 10% für ein weiteres Jahr (2004) gewährt.
(9. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)
§ 108e Abs. 4 lautet:
„(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, K...