Einkommensteuergesetz
2021
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§ 105 EStG — Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Erlässe im Amtsblatt: LStR 2002 Rz 1244f.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | 1 – 5 | |
Zweck des Freibetrages | |||
Höhe | |||
Freibetrag bei einem Ehegatten als Alleinverdiener | |||
Amtsbescheinigungen, Opferausweise nach dem OpferfürsorgeG | |||
beschränkte, unbeschränkte Steuerpflicht | |||
2. | Berücksichtigung des Freibetrages |
Zweck des Freibetrages
1
Der Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gilt die speziellen Nachteile ab, die ein Stpfl durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten hat. Körperliche Nachteile werden durch den Freibetrag nicht abgegolten (vgl E , 406/68, 1970, 4); für die körperlichen Nachteile kann ein Freibetrag nach §§ 34 und 35 zustehen.
Höhe
2
Der Freibetrag beträgt 801 Euro jährlich (Umrechnung des früheren Schillingbetrags).
Freibetrag bei einem Ehegatten als Alleinverdiener
3
Ist der Ehegatte Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, dann kann der andere Ehegatte den Freibetrag auch als Alleinverdiener nicht geltend machen (LStR 2002 Rz 1244).
Amtsbescheinigungen, Opferausweise nach dem OpferfürsorgeG
4
Amtsbescheinigungen und Opferausweise werden von Landeshauptmann nach dem Opferfürsorgegesetz (BGBl 19...