Einkommensteuergesetz
2021
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§ 102 EStG — Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 102 Abs 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
In-Kraft-Treten:
§ 102 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“ in den §§ 6 Z 6 lit c und d und 102 Abs 1 Z 3 soll gestrichen werden, weil mit sämtlichen Staaten der EU sowie des EWR eine derartige Amts- und Vollstreckungshilfe besteht; deshalb ist es nicht notwendig, diese Voraussetzung explizit zu nennen.
2. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (St RefG 2020; BGBl I 2019/103)
§ 102 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 2 wird der bisherige Text zu Z 2 lit a und es wird folgende lit b eingefügt:
„b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn
– andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
– im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei...