Einkommensteuergesetz
2021
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§ 93 EStG — Abzugspflicht
Verordnungen:
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragsteuerabzug bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2012)
(BGBl II 2012/92)
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuer vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. (1) Bei im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, ist der Steuerabzug (§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
(2) Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b fünfter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15 % der Kapitalerträge nicht ...