Einkommensteuergesetz
2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch BGBl I 2020/54
§ 89 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 4 lautet der erste Satz:
„Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“
b) In Abs 6 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/54, tritt mit in Kraft (§ 124b Z 354).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 480/A BlgNR XXVII. GP):
Die Modalitäten für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben ergeben sich aus dem PLABG. Dieser Umstand wird berücksichtigt.
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG; BGBl I 2018/98)
1. In § 89 Abs 4 entfällt die Wortf...