Einkommensteuergesetz
2021
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§ 83 EStG — Steuerschuldner
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
§ 83 Abs 2 Z 2 lautet:
„2. ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.“
In-Kraft-Treten:
§ 83 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 367).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):
Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es gemäß § 47 Abs 1 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lo...