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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 21a. Ergänzungslieferung

2021

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 83 EStG — Steuerschuldner

Doralt

Aktuelle Hinweise

(Covid-Bestimmungen, Stand )

Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)

§ 83 Abs 2 Z 2 lautet:

„2. ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.“

In-Kraft-Treten:

§ 83 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3, ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 367).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es gemäß § 47 Abs 1 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lo...

Einkommensteuergesetz

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