Einkommensteuergesetz
2021
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§ 80 EStG — Lohnsteueranmeldung
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
b) In Abs 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
c) In Abs 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
Erlaß: LStR 1999, AÖF 1998/200.
Kommentar
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Ordnungswidrige LSt-Abfuhr
Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß ab, dann kann das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgeber dazu verpflichten, Lohnsteueranmeldungen abzugeben.
Ermessen
Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamtes. Die Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung wird in der Regel erst bei wiederholten Verstößen gegen die Abfuhrpflicht au...