Einkommensteuergesetz
2021
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§ 80 EStG — Lohnsteueranmeldung
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
b) In Abs 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
c) In Abs 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
Erlaß: LStR 1999, AÖF 1998/200.
Kommentar
Übersicht
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Ordnungswidrige LSt-Abfuhr
1
Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß ab, dann kann das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgeber dazu verpflichten, Lohnsteueranmeldungen abzugeben.
Ermessen
2
Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamtes. Die Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung wird in der Regel erst bei wiederholten Verstößen gegen die Abfuhrpflicht ausgesprochen (LStR 1999 RZ 1203).
V...