Steuerberaterinformation 2024
42. Aufl. 2024
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S. 137Kapitel 3e Änderungen zum Umgründungssteuerrecht (NEU)
3.5 Umgründungssteuergesetz
3.5.1 Änderungen des Umgründungssteuergesetzes und verwandter Gesetze
3501
Im Jahre 2023 wurde das UmgrStG einmal novelliert:
Für Umgründungsstichtage nach dem
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl I 110/2023 vom ) werden Vereinfachungen bei der Einbringung vorgesehen. Einerseits können aus steuerlicher Sicht Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft – bezogen auf das eingebrachte Vermögen – auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden (§ 18 Abs 3 UmgrStG). Andererseits ist bei einer Einbringung grundsätzlich eine Kapitalmaßnahme (zB Kapitalerhöhung) notwendig, um die Vorteile des Umgründungssteuerrechts nutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung kann aber zB unterbleiben, wenn der Einbringende auch Alleingesellschafter der übernehmenden GmbH ist. Eine Kapitalmaßnahme war bisher auch dann notwendig, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind. Dieser bisherige legistische Stolperstein für Umgründungen wird für Stichtage nach dem beseitig...