Steuerberaterinformation 2024
42. Aufl. 2024
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S. 117Kapitel 3c Änderungen in der Körperschaftsteuer (NEU)
3.3 Körperschaftsteuergesetz
3.3.1 Änderungen des KStG
3301
Das Körperschaftsteuergesetz wurde im Jahr 2023 durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023, BGBl I 110/2023), das Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 200/2023) und das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl I 188/2023) geändert.
3.3.1.1 Konkretisierung des Typenvergleichs
3302
Mit dem AbgÄG 2023 wird die Beurteilung, ob nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde aus der Sicht des österr Ertragsteuerrechts Körperschaften sind, etwas geändert (Typenvergleich). Ob der Typenvergleich auch für die Einstufung ausländischer Rechtsgebilde mit inländischem Ort der Geschäftsleitung als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gem § 1 Abs 2 KStG maßgeblich ist, wird im Schrifttum unterschiedlich gesehen, weil in Z 1 nur juristische Personen des privaten Rechts ausdrücklich erwähnt werden. Mit der Gesetzesänderung soll dies nun einheitlich gelöst werden. Demnach sollen neben inländischen juristischen Personen des privaten Rechts auch mit diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterlie...