Steuerberaterinformation 2024
42. Aufl. 2024
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S. 81Kapitel 3a Änderungen in der Einkommensteuer (NEU)
3.1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988)
3.1.1 Änderungen der Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 2, 4–14, 17 und § 108c–124b EStG)
3101
1. Spendenbegünstigung neu ab 2024 (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023) (insbesondere § 4a EStG)
ab 2024
Mit dem Gesetz soll vor allem die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd § 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden.
Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen für ehrenamtliche Tätigkeiten werden ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Es gibt ein kleines (bis zu € 30,--/Tag, maximal € 1.000,--/Jahr) und ein großes (bis zu € 50,--/Tag, maximal € 3.000,--/Jahr) Freiwilligenpauschale.
Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften: E...