Gruber/Harrer

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1030-6

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Gruber/Harrer - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 37

Friedrich Harrer

Materialien

Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 70; HHB 272 BlgHH 17. Sess 10.

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
18
II.
Selbsthilferecht
914
III.
Anspruch auf Sachbefassung
1518
IV.
Satzung
19, 20

I. Allgemeines

1

Einberufungsbefugt sind nach § 36 Abs 1 die Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter kann eine Angelegenheit an die Geschäftsführer herantragen und die Einberufung einer Generalversammlung anregen. Ergänzend statuiert § 37 einen verbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch zu Gunsten eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe, der bzw die zehn Prozent der Stammeinlagen hält. Legitimiert sind nur Inhaber eines Geschäftsanteiles, nicht hingegen Treugeber oder Pfandgläubiger. In der Praxis begegnet die Rechtsverfolgung nach § 37 vornehmlich als Strategie von Minderheiten. Von einer „Teilausprägung des Minderheitenschutzes in der GmbH“ zu sprechen erscheint gleichwohl ungenau, ...

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