GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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Artikel 24 - Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „5 000“ durch den Betrag „17 500“ ersetzt.
3. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:
Gründungsprivilegierung
§ 10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.
(2) Abweichend von § 6a Abs. 1 und § 10 Abs. 1 müssen die bar zu leistenden Stammeinlagen nach dem Gesellschaftsvertrag insgesamt mindestens 5 000 Euro betragen.
(3) Die Verpflichtung der Gesellschafter zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen kann im Gesellschaftsvertrag auf insgesamt mindestens 5 000 Euro beschränkt werden.
(4) In die Firma der Gesellschaft ist der Zusatz „(gründungsprivilegiert)“ aufzunehmen.
(5) Die Gesellschaft hat eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses,...