GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 18 SpaltG
Materialien
Stammfassung: EU-GesRÄG (BGBl 1996/304), RV 32 BlgNR 20. GP 6.
Literatur
Brandstetter/Keppert, Bilanzdelikte (2008); Eder-Rieder, Einführung in das Wirtschaftsstrafrecht2 (2010); Fuchs, Strafrecht AT I8 (2012); Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht AT14 (2012); Köck, Wirtschaftsstrafrecht2 (2010); Langer, Die Strafbestimmungen im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz (1994); Wolf, Wann sind Bilanzfehler strafbar?, RZ 2011, 139.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
A. | Tatsubjekte | ||
B. | Objektiver Tatbestand | ||
C. | Subjektiver Tatbestand | ||
D. | Strafdrohung | ||
E. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 18 SpaltG stellt das Erteilen falscher Information bzw das Unterlassen von Informationen im Zusammenhang mit dem Spaltungsvorgang unter Strafe. Damit betont der Gesetzgeber die besondere Rolle, die dem Informationsinteresse der Gesellschafter bzw Dritter zukommt. Nach hM stellt § 18 Abs 1 SpaltG zudem ein Schutzgesetz zugunsten der Empfänger der spaltungsbezogenen Information dar und bildet damit einen Anknüpfungspunkt für Schadenersatzansprüche.
A. Tatsubjekte
2
Bei § 18 SpaltG handelt es sich um ein Sonderdelikt. Die Strafbarkeit ist von bestimmten „Eigenschaften und Verhältnissen“ des Täters abhängig. Als Tatsubjekte in Betracht kommen...