GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 95
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 93;
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP.
Literatur
Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010).
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen, Durchführung (Abs 1) | ||
A. | Beteiligte Rechtsträger | ||
B. | Übernahme aller Anteile zwecks Auflösung | ||
C. | Erwerb des Vermögens einer aufgelösten GmbH | ||
D. | Erklärung der Gebietskörperschaft | ||
E. | Gläubigerschutz? | ||
III. | Firmenbuchanmeldung, Eintragung (Abs 2 u 3) |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung regelt zwei Methoden der „uneigentlichen“, dh freiwilligen Verstaatlichung des von der GmbH betriebenen Unternehmens. In beiden Fällen geht das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gebietskörperschaft über. § 95 ist bis auf terminologische Anpassungen in Abs 1, die durch die GmbH-Novelle 1980 vorgenommen wurde, unverändert. Eine deutsche Parallelbestimmung gibt es nicht, § 235 AktG sieht aber ebenfalls eine Verstaatlichung in ähnlicher Form vor, wobei allerdings anders als hier auf verschmelzungsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird. Die praktische Bedeutung ist gering, insb wurden die bekannten Verstaatlichungen der Nachkriegszeit nicht in dieser Weise vorgenommen.
II. Voraussetzungen, Durchführung (Abs 1)
A. B...