GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 79 f; HHB 272 BlgHH 17. Sess 2;
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP 10;
RLG (BGBl 1990/475): RV 1270 BlgNR 17. GP 75.
Literatur
Auer, Zum Formgebot bei (treuhändiger) Übertragung eines GmbH-Anteils, JBl 2002, 441; Torggler, Zur Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen, GesRZ 1977, 112.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Veräußerung des Geschäftsanteils | ||
A. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Kaduzierungsverfahren | ||
B. | Nachweis | ||
C. | Rückständiger Betrag iSd Abs 1 | ||
III. | Freihändiger Verkauf | ||
A. | Frist | ||
B. | Preislimit | ||
C. | Abwicklung des Freihandverkaufs | ||
IV. | Öffentliche Versteigerung | ||
V. | Rechtsfolgen der Verwertung |
I. Veräußerung des Geschäftsanteils
A. Allgemeines
1
Schon beim Entwurf dieser Bestimmung war das Problem evident, dass uU von den Vormännern der aushaftende Anteil der Stammeinlage nicht eingebracht werden kann. Daher sah der Gesetzgeber bei Ergebnislosigkeit der Vormännerhaftung eine weitere Möglichkeit vor, um das fehlende Stammkapital aufzubringen, nämlich die Verwertung des Geschäftsanteils entweder durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung. Dabei sollte dem freihändigen Verkauf unter zwei Bedingungen der Vorzug vo...