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Gruber/Harrer

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1030-6

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Gruber/Harrer - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 56

Markus Heidinger/Felix Prechtl

Materialien

Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 74;

FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 28;

PuG (BGBl I 2006/103): RV 1427 BlgNR 22. GP 11.

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Anmeldende Personen
2
III.
Unterlassung und Aufschiebung der Anmeldung
3, 4
IV.
Anlagen
510
V.
Auswirkungen einer unterbliebenen Anmeldung auf bestellte Sicherheiten
11, 12
VI.
Firmenbuchverfahren
1315
VII.
Haftung
1619

I. Allgemeines

1

Nach Ende des Aufgebotsverfahrens (s § 55 Rz 4 ff) kann die Durchführung der Kapitalherabsetzung bzw die Änderung des Gesellschaftsvertrages angemeldet werden. Erforderlich ist also, dass die in § 55 Abs 2 bestimmte Frist abgelaufen ist und alle Gläubiger, die dies berechtigterweise verlangt haben, befriedigt oder sichergestellt wurden bzw diesen Gläubiger eine Sicherstellung gehörig angeboten wurde. Ist das nicht der Fall, kann das Gericht (vorerst) die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht eintragen. Es kann gem § 17 FBG mittels Verbesserungsauftrag vorgehen. Die Kapitalherabsetzung bzw die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird erst mit der Eintragung der Du...

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