BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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5. Unabdingbarkeit I (§ 19)
Unabdingbarkeit
§ 19. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der § 2 bis 18 zustehen, dürfen – soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt – durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Die im BPG angeordnete Unabdingbarkeit der § 2 bis 18 bedeutet, dass die daraus resultierenden Rechte für die betroffenen Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag oder andere privatrechtliche Vereinbarungen nicht zu deren Nachteil abgeändert werden dürfen (das heißt einseitig zwingende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers). Es sei denn, eine konkrete Ausnahmebestimmung im BPG erlaubt eine Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers (beispielsweise Ausschluss einer Wertanpassung gemäß § 10).
Eine für den Arbeitnehmer unter Umständen nachteiligere Wirkung (als der Gesetzeswortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt) kann sich aber zulässigerweise auch aus dem Zweck einer Norm ergeben. So wird beispielsweise durch § 4 die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der § 5 und 6 für rechtsunwirksam erklärt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass bereits erworbene Anspr...