BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 348d) Angleichungsanspruch
Die Gleichstellung mit den sachwidrig bevorzugten Arbeitnehmern ist gemäß Judikatur bereits die „normale“ Rechtsfolge bei Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Inhaltlich ist dieser Gleichstellungsanspruch ein Entgeltsanspruch, sodass eine dreijährige Verjährungsfrist (drei Jahre ab Fälligkeitstermin, das heißt ab Erfüllung der Voraussetzungen für die betriebliche Pensionsleistung) zur Anwendung kommt.
Im Gegensatz zum – in keinem Gesetz normierten – Gleichstellungsanspruch bei Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, wird in § 18 Abs 3 ausdrücklich ein Angleichungsanspruch des benachteiligten Arbeitnehmers bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Abs 1 und 2 normiert. Laut OGH haben willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen vertraglichen Anspruch auf die vorenthaltene Versorgungszusage. Dementsprechend ist auch der Angleichungsanspruch des § 18 Abs 3 als vertraglicher Erfüllungsanspruch und nicht als Schadenersatzanspruch zu werten.
Ein Angleichungsanspruch kann je nach Sachlage auch auf mehrere Normen gestützt werden (beispielsweise § 12 Abs 2 GlBG bei Ve...