BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Generelle und spezielle Gleichbehandlungsregelung im BPG
Verweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
§ 18 Abs 1, erster Satzteil, begnügt sich mit einem Verweis auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe nähere Ausführungen zu allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unter „Rechtsgrundlagen für Gleichbehandlung in Österreich“).
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt somit grundsätzlich für alle im BPG erwähnten betrieblichen AltersvorS. 336sorgeinstrumente, für die Einbeziehung und die inhaltliche Gestaltung des betrieblichen Vorsorgesystems sowie bedingt auch für Widerruf und Einschränkung von betrieblichen Vorsorgeleistungen. Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot hat vor allem für die Erteilung und inhaltliche Ausgestaltung einzelvertraglicher Pensionszusagen Bedeutung, da es für Pensionskassen-Zusagen und betriebliche Kollektivversicherungen sowie für den Widerruf und das Einschränkung von Pensionszusagen speziellere Regelungen im BPG gibt.
Weil der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ein allgemein gültiger Grundsatz im Arbeitsalltag ist und auch für alle möglichen Leistungszusagen an Arbeitnehmer gilt, ha...