BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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a) Rechtsgrundlagen für Gleichbehandlung in Österreich
Neben dem in § 18 normierten Gleichbehandlungsgeboten gibt es sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene noch einige Gleichbehandlungsbestimmungen, die im Vorfeld einer Kommentierung des § 18 beachtet werden müssen.
Europäisches Recht
Artikel 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union):
In dieser Bestimmung wird gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit ungeachtet des Geschlechts normiert. Unter Entgelt iSd des Abs 2 sind auch Betriebspensionen zu verstehen.
Als Primärrecht ist diese Bestimmung in den Mitgliedstaaten (und somit auch in Österreich) unmittelbar anwendbar.
Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG Kapitel 2 (Artikel 5–13):
Die Richtlinie 2006/54/EG wurde auf Basis von Artikel 157 AEUV erlassen und als Sekundärrecht in Österreich weitgehend – wie auch einige andere unionsrechtliche Diskriminierungsverbote – im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) umgesetzt.
S. 332Zur Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit werden insbesondere Diskriminierungsverbote normiert. Beispielsweise werden unterschiedliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand und unterschiedliche Beitragshöhen für Arbeitnehmer untersagt. Diese...