BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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3. Auskunftspflicht (§ 17)
Auskunftspflicht
§ 17. (1) Der Arbeitgeber hat dem Anwartschaftsberechtigten, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen mit einem Leistungsanspruch auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen
S. 323Inhalt und Ausmaß der Auskunftspflicht
Durch § 17 werden dem Arbeitgeber, Pensionskassen und Versicherungsunternehmen bestimmte Auskunftspflichten gegenüber anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern auferlegt.
Auf Verlangen der Arbeitnehmer ist jährlich eine Auskunft über das Ausmaß der erworbenen Anwartschaften und über die Höhe der Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls zu erteilen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber kann diesen von seiner Auskunftsverpflichtung nicht befreien.
Bei einer Auskunft iSd § 17 handelt es sich um eine reine Wissenserklärung und keine rechtsge...