BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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2. Anrechnungs- und Auszehrungsverbot II (§ 16a)
§ 16a. (1) Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.
(2) Abs. 1 gilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2.
Gegenüber der letzten Fassung des BPG wurden die Abs 1 bis Abs 3 gänzlich entfernt. Diese beinhalteten eine Gleichstellung der im Jahr 1993 eingeführten Gleitpension bzw der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden vergleichbaren Pensionsarten. Da es mittlerweile aber auch die im Jahr 1993 eingeführten Pensionsarten nicht mehr gibt, wurden diese Regelungen obsolet.
Der ehemalige § 16a Abs 3a und 4 wurde hingegen inhaltsgleich zum § 16a Abs 1 und 2. Auch der § 16a Abs 1 beinhaltet eine Gleichstellung des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension mit dem ...