BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 310VI. ABSCHNITT 6 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 6 des BPG liefert eher ergänzende Aspekte wie Regelungen bezüglich Anrechnung von Leistungen (§§ 16 und 16a), Unabdingbarkeit (§ 19 und 20) und diverse Informationspflichten (§ 17).
Als zentraler Inhalt des Abschnitt 6 bzw des gesamten BPG muss jedoch bei § 18 das Gleichbehandlungsgebot betrachtet werden. Dieses ist auf die Arten von Leistungszusagen der Abschnitte 2, 2a, 3 und 4 BPG anwendbar und schafft somit nicht nur arbeits-, sondern auch steuerrechtliche Grundvoraussetzungen und definiert schwerwiegende arbeitsrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung.