BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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1. Unterstützungs- und sonstige Hilfskassen (§ 15)
Unterstützungs- oder sonstige Hilfskassen
§ 15. Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mindestens fünf Jahre zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungs- oder sonstigen Hilfskasse gehört, so ist er bei Eintritt des Leistungsfalles den im Unternehmen verbliebenen Arbeitnehmern gleichzustellen, wobei sich sein Anspruch aus dem Verhältnis der im Unternehmen zugebrachten Dienstzeit zum Zeitraum zwischen Eintritt in das Unternehmen und Eintritt des Leistungsfalles ergibt.
S. 307Unterstützungs- und Hilfskassen sind selbständige betriebliche Vorsorgeeinrichtungen, deren Zweck in einer Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsvorsorge für die Arbeitnehmer besteht.
Für Arbeitnehmer gibt es aus Unterstützungs- und Hilfskassen keinen Rechtsanspruch auf Leistung, folglich kann es auch keine Unverfallbarkeit von Anwartschaften geben. Der aus § 15 resultierende Gleichstellungsanspruch ist eine Art Kompensatation für die fehlende Unverfallbarkeit bei Unterstützung- und Hilfskassen.
Mangels Rechtsanspruch können die zugesagten Leistungen von der Kasse jederzeit widerrufen und eingeschränkt werden. Wird ein Widerruf nur gege...