BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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1. Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Entgeltbestandteil
Grundsätzlich sind Prämienzahlungen in eine Lebensversicherung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers ein steuerpflichtiges Entgelt gemäß § 25 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Sie stellen steuer- und sozialversicherungsrechtlich (§ 49 Abs 1 ASVG) einen Sachbezug als „geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis“ iSd § 15 Abs 1 und Abs 2 EStG dar.
S. 293Arbeitnehmer:
Bei diesem führt dies dazu, dass die einbezahlten Prämien sofort zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht gemäß EStG und ASVG (Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung) führen. Die Prämien werden in vereinbarter Höhe an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet, beim Arbeitnehmer hat jedoch ein Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherung im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu erfolgen (es reduziert sich als seine Nettoauszahlung aus der Gehaltsabrechnung).
Arbeitgeber:
Bei diesem führt dies zur Sozialversicherungspflicht (Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung) wie auch zur Verpflichtung zur Abfuhr der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrages (DB) und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Zusammengefasst bezeichnet man diese Posten als „Lohnnebenkosten“.
Sozialversicherungsbeiträge sind nur bis...