BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Verfügungsmöglichkeiten über den Anspruch
Aus den im BPG normierten Verfügungsmöglichkeiten lässt sich die Intention des BPG für die Lebensversicherung gut herauslesen. Der Arbeitgeber soll einen Versicherungsvertrag und den zugehörigen Versicherungsschutz und/oder die zugehörige Kapitalakkumulation als Vertrag zugunsten Dritter für einen Arbeitnehmer finanzieren. Die Versicherungsprämie ist als Entgeltbestandteil zu sehen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses soll der Arbeitnehmer über diesen Vertrag wie über einen privat abgeschlossenen Versicherungsvertrag verfügen können (Verfügungsbeschränkungen fallen weitgehend weg).
Unseres Erachtens sind folgende im BPG normierte Möglichkeiten des Arbeitnehmers faktisch als Direktanspruch gegenüber dem Versicherer zu sehen (eine Zwischenschaltung des Arbeitgebers ist weder sinnvoll noch erforderlich). Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet die Prämienzahlungspflicht des Arbeitsgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, versicherungsvertraglich bleibt diese jedoch grundsätzlich aufrecht, endet also nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Gesetzliche Informationsverpflichtungen über die Möglichkeiten, welche der Arbeitnehmer hat, tr...