BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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1. Geltungsbereich (§ 1)
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern
sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und
S. 3der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist oder für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen und Leistungen
im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, iSd Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
auf Grund der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298;
die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen, jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und kein...