BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Bezugsberechtigung und Verpfändung
Bezugsberechtigung im Er- und Ablebensfall
Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, so schränkt das BPG als lex specialis die Rechte des Arbeitgebers auf Festlegung und ÄndeS. 278rung der Bezugsrechte im Er- und Ablebensfall gemäß § 166 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) wesentlich ein. Die Festlegung im Erlebensfall durch den Arbeitgeber kann nur auf den Arbeitnehmer bzw im Ablebensfall nur auf dessen „Erben“ lauten. Das BPG geht sogar noch einen Schritt weiter: es „übertragt“ das Recht auf Benennung und Änderung einer oder mehrerer berechtigter Personen auf den Arbeitnehmer selbst bzw koppelt das Recht des Arbeitgebers auf solche Änderungen der Bezugsberechtigung im Erlebensfall an die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Das Bezugsrecht hat konkret Auswirkung auf folgende Fälle:
Anspruch im Fall des Ablaufes des Versicherungsvertrages (Bezugsrecht im Erlebensfall der versicherten Person) auf die vereinbarte Erlebensleistung inkl Gewinnbeteiligung.
Anspruch im Fall des Rückkaufes des Versicherungsvertrages (Auflösung und Auszahlung des vereinbarten Rückkaufswertes vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer)
Anspruch bei Ableben der versicherten Person (Bezugsrecht im Ablebensfall) auf die vereinbarte Abl...