BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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a) Lebensversicherung iSd BPG
Das BPG spricht von einem Versicherungsvertrag zu einer „Lebensversicherung“. Ob eine solche unter das BPG fällt, ist somit nach Maßgabe zweiter Kriterien einzustufen.
Erstes Kriterium
Abschnitt 4 bezieht sich allgemein auf „Lebensversicherungsverträge“. Maßgeblich für eine Lebensversicherung iSd BPG muss somit in erster Linie sein, was das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) nebst Verordnungen als Lebensversicherung betrachtet. Das VAG 2016 normiert (§ 92 Abs 1) als Lebensversicherung die in Anlage A VAG 2016 genannten Versicherungszweige 19 bis 22 als Lebensversicherungen.
Zweig 19: Lebensversicherung (soweit nicht unter Z 20 bis 22 erfasst);
Zweig 20: Heirats- und Geburtenversicherung;
Zweig 21: Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung (FLV und ILV);
Zweig 22: Tontinengeschäfte.
Dies stellt die erste Eingrenzung dar, innerhalb der Zweige ist dann jedoch auf das Vorliegen des zweiten Kriteriums zu prüfen.
S. 274Zweites Kriterium
In zweiter Linie müssen die Kriterien des § 1 Abs 1 BPG erfüllt sein, also „Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung“.
Unzweifelhaft sind somit Zweig 20 und Zweig 22 aus der Schutzwirkung des BPG auszuschl...