BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG
Betroffen sind GGF einer GmbH mit Anteilen an dieser über 25 %.
Anwartschaftsphase
Es gilt das bei Personen mit Einkünften gemäß § 25 EStG Angeführte. Beachte aber wiederum „Steuerliche Risiken“ in Kapitel III.C.1.a).
Leistungsphase (Pensionsbezug)
Im Fall einer Auszahlung in Form einer lebenslangen Pensionsleistung tritt Steuerpflicht, aber keine Sozialversicherungspflicht, auf die laufende Pensionszahlung ein. Dies ist wiederum ident zum echten Arbeitnehmer, der Unterschied jedoch liegt in der Art der Besteuerung der Pensionsleistung.
Wenn der echte Arbeitnehmer Einkünfte gemäß § 25 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 67 Abs 1 EStG (begünstigte 13. und 14. Sonderzahlung) aufweist, so gilt für den GGF in aller Regel weiterhin der § 22 Abs 2 EStG bezüglich der Firmenpension. In aller Regel hat dies zu bedeuten, dass für die Firmenpension eines GGF dann der § 22 Abs 2 EStG gilt, wenn dieser innerhalb der letzten zehn Jahre der Tätigkeit für mehr als die Hälfte dieser Zeit zu mehr als 25,00 % Beteiligung an der GmbH aufgewiesen hat (was eben sehr oft der Fall ist). Ansonsten würde, analog zum echten Arbeitnehmer, für die Besteuerung § 25 Abs 1 EStG greifen.
Findet der § 22 EStG auf die Firmenpension Anwendung, so müsste auch der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG in Form des S. 259Grundfreibe...