BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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a) Einkünfte gemäß § 25 EStG
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Einkünfte von Angestellten und Arbeitern, Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Anteilen an dieser bis maximal 25 % und Vorständen einer Aktiengesellschaft.
Anwartschaftsphase
Da die Beitragszahlungen in die Pensionsrückdeckungsversicherung nicht zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen, fällt keine Lohnsteuer an. Ebenso werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Der Arbeitnehmer erhält schließlich auch kein Entgelt. Eine Pensionsrückdeckungsversicherung, auch bei direkten Leistungszusagen in beitragsorientierter Form, ist lediglich ein Finanzierungs- oder Bemessungsinstrument im Eigentum des Arbeitgebers (welcher auch die jährliche Wertsteigerung aus dieser zu versteuern hat). Beachte aber „Bewertung als steuerlicher Zufluss“ in Kapitel III.C.1.a).
Leistungsphase (Pensionsbezug)
Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlte Pensionsleistung stellt einen steuerpflichtigen Bezug dar (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), wobei eine etwaige 13. und 14. Pensionszahlung als Sonderzahlung gemäß § 67 Abs 1 EStG der begünstigten Versteuerung mit 6,00 % (was den Regelfall darstellen wird) unterliegen. Die ausbezahlte Pension ist frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Arb...