BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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C. Steuern, Abgaben und Rechnungslegung
Ein wesentlicher Aspekt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist natürlich auch bei der direkten Leistungszusage die steuerliche Behandlung. Ähnlich wie bei Lösungen im Sinne der Abschnitte 2, 2a und 4 sieht der Gesetzgeber auch hier Vergünstigungen vor. Da die direkte Leistungszusage (dLZ) jedoch eine direkt vom Arbeitgeber zu erbringende Leistung darstellt, ist diese innerhalb des Jahresabschlusses etwas komplexer zu behandeln.
Da ein großer Teil der dLZ für Personen mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 (GGF mit Anteilen über 25 %) erteilt wurden und werden, wird dieser Personenkreis eigenständig angeführt und auch in diesem Kapitel unter „Arbeitnehmer“ geführt. Mangels Relevanz wird auf die Auswirkungen von etwaig anzuschaffenden Wertpapieren beim Arbeitgeber nicht eingegangen.