BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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2. Unverfallbarkeit (§ 7)
Unverfallbarkeitsbetrag
Obwohl der Arbeitgeber sich verpflichtet, Prämien in eine Pensionsrückdeckungsversicherung zu leisten, welche als Bemessungsgrundlage für die künftige Pensionsverpflichtung dient, kommen dem Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche an dieser zu. Die Ansprüche bestimmen sich rein aus dem Gesetz bzw Vertrag (im Regelfall eine schriftliche Pensionszusage).
S. 230Wird keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so bestimmt sich der Anspruch bei Unverfallbarkeit vor Eintritt eines Leistungsfalles somit rein aus den Regelungen des § 7 Abs 2a BPG als gesetzlicher UVB.
Bemessungsgrundlage des gesetzlichen Unverfallbarkeitsbetrag
Die Rechnungsgrundlagen sind in § 7 Abs 2a definiert. Die für die Berechnung zu verwendende Pensionsleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, welche für die Errechnung zu UVB zu addieren sind:
Erste Komponente – garantierte Rente aus Versicherungsvertrag:
Diese ergibt sich aus der Laufzeit, den vom Versicherer verwendeten Rechnungsgrundlagen und der einbezahlten Prämie. Die garantierte Rente ist bei einer Rentenversicherung in der Versicherungspolizze ausgewiesen. Sie ergibt sich unter der Annahme, dass die vereinbarte Versicherungsprämie b...