BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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a) Pensionsverpflichtung und (Mindest-)deckung
§ 11 Abs 1 normiert, dass Arbeitgeber, welche zur Bildung einer unternehmensrechtlichen Pensionsrückstellung verpflichtet sind, das sind bilanzierungspflichtige Unternehmen gemäß § 189 UGB, zum Ankauf von Wertpapieren verpflichtet sind. Ist ein Arbeitgeber nicht bilanzierungspflichtig, so trifft ihn diese Verpflichtung gemäß BPG nicht. Unterliegt der Arbeitnehmer nicht dem BPG (beispielsweise ein Vorstand einer Aktiengesellschaft oder GGF einer GmbH, welcher nicht als Arbeitnehmer gilt), so trifft den Arbeitgeber diese Verpflichtung gemäß BPG ebenso nicht (sehr wohl aber gemäß EStG).
Höhe der Mindestdeckung und gesondere Verwahrung der Wertpapiere
Das BPG bezieht sich beim Deckungserfordernis auf das Erfordernis der steuerrechtlichen Rückstellung gemäß § 14 Abs 6 EStG. Dieses Deckungserfordernis beträgt gemäß § 14 Abs 7 Z 1 EStG 50 % der steuerrechtlichen Vorjahresrückstellung. Da das BPG sich explizit auf die steuerrechtliche Regelung bezieht, normiert S. 213somit das BPG mit dieser Bezugnahme gleichsam auch die Art der Wertpapiere, welche zu halten sind (§ 14 Abs 7 Z 4 EStG). Zusammengefasst handelt es sich hierbei um gewisse Anleihen oder Investmentfonds. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften haben eigene Investmentfonds...