BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 198a) Einstellung (Widerruf) des Erwerbs neuer Anwartschaften
Ein Widerruf des Erwerbes neuer Anwartschaften lässt sich anhand von vier wesentlichen Aussagen zusammenfassen:
Er kann seitens des Arbeitgebers einseitig erfolgen.
Einseitig heißt, dass der Arbeitgeber, bei Erfüllen der Voraussetzungen, keine Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer oder eines Betriebsrates benötigt. Dies grenzt die Regelung klar von einem Widerruf in beiderseitigem Einvernehmen ab.
Die Möglichkeit dazu knüpft jedoch an im BPG normierte Voraussetzungen.
Er beseitigt die dLZ in der vereinbarten Form faktisch ohne Wiederaufleben dieser.
Bis zum Widerruf erworbene Anwartschaften bleiben dem Arbeitnehmer erhalten, wenn diese faktisch als unverfallbar zu betrachten sind.
Voraussetzungen
Es gelten, wie bei der bKV bzw PK, die Voraussetzungen der Vereinbarung in der arbeitsrechtlichen Grundlage (im Regelfall eine einzelvertragliche Pensionszusage), das Vorliegen existenzbedrohender wirtschaftlicher Gründe wie auch im Fall des Vorhandenseins eines Betriebsrates eine zeitgerechte Beratung mit diesem. Zu diesen Voraussetzungen gilt das in Kapitel II.A.5.a). Ausgeführte sinngemäß mit der folgend angeführten Modifikation.
Bei der wirtschaft...