BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 188c) Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag
Auch bei der dLZ räumt das BPG dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verfügungsmöglichkeiten ein. Informationspflichten über diese Möglichkeiten können, wenn überhaupt, nur den Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten treffen. Dass der Arbeitgeber den scheidenden Arbeitnehmer über seine Möglichkeiten zu informieren hat, wird teilweise auch in der Literatur vertreten. Das BPG normiert eine solche Verpflichtung nicht. Schon gar nicht kann diese Verpflichtung einen Dritten treffen (beispielsweise eine Versicherungsgesellschaft, bei welcher eine Pensionsrückdeckungsversicherung besteht).
Unverfallbarkeitsbetrag aus Anwartschaften versus Unverfallbarkeitsbetrag aus Leistungen
Aus der Formulierung des § 7 Abs 3 lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeiten für Verfügungen über den UVB bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Leistungsfalles vorsieht. Bei Eintritt des Leistungsfalles stehen diese, sofern überhaupt möglich und sinnvoll, nicht zu. Es ist jedoch möglich, dem Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung solche auch bei Eintritt des Leistungsfa...